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Statut der SV des Trave-Gymnasiums

Statut der Schülervertretung
des
Trave- Gymnasiums Lübeck
 
 

§ 1 AUFGABEN DER SV

Die Schülervertretung (SV) ...

                 a. nimmt die Interessen der Schülerschaft wahr und partizipiert aktiv an schulischen   Entscheidungsfindungsprozessen,

                 b. fungiert als Bindeglied zwischen Schülerschaft und Lehrerschaft bzw. Schulleitung,

                 c. bereichert das Schulleben u. a. durch Veranstaltungen auf:

1.   • kultureller Ebene (z.B. das Sommerfest),

2.   • sozialer Ebene (z.B. Unterstufen-, Mittelstufen- und Oberstufenfeten),

3.   • sportlicher Ebene (z.B. Sportturniere).
 
d. wählt den Vertrauenslehrer
 
 

§ 2 ÄMTER DER SV

In der SV gibt es folgende Funktionsträger:

     1. Schülersprecher,
     2. SV - Team
     3. Klassensprecher,
     4. Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter,

     5. Schülervertreter auf der Schulkonferenz sowie deren Stellvertreter,

     6. Schülervertreter auf den Fachkonferenzen sowie deren Stellvertreter.

 
 
 
§ 3 ORGANE DER SV

Der SV stehen folgende Kommunikations-, Beratungs- und Beschlussorgane zur Verfügung:

     1. SV-Versammlung als oberstes Organ (vgl. § 4 (3)),
     2. Klassenstufen- bzw. Jahrgangsversammlungen,
     3. Schülersprecher-Sitzung.
 
 
 

§ 4 SV-VERSAMMLUNG IM ALLGEMEINEN

Die SV-Versammlung ist das oberste Organ der Schülervertretung der Schule.

(1) ZUSAMMENSETZUNG

Die SV-Versammlung setzt sich zusammen aus:

                    • den Schülersprechern,

                    • den Klassensprechern,

                    • den Jahrgangsvertretern,

                    • den Antragstellern,

                    • den zur Wahl stehenden Kandidaten.

 

(2) AUFGABEN DER SV-VERSAMMLUNG

Die Funktion der SV-Versammlung besteht im Informationsaustausch, in der Meinungsbildung sowie der Wahl von Delegierten. Die SV-Versammlung ...

                 a. berät sich zu aktuellen schulischen Themen,

                 b. beratschlagt über Themen der Schulkonferenz,

                 c. wählt die Vertreter für die Schulkonferenz sowie deren Stellvertreter,

                 d. wählt die Vertreter für die Fachkonferenzen sowie deren Stellvertreter,

                 e. wählt den Vertreter für das Stadtschülerparlament sowie dessen Stellvertreter,

                 f. wählt den Vertreter für das Landesschülerparlament sowie dessen      Stellvertreter

                 h. beschließt Statutänderungen mit 2/3 Mehrheit.

 
(3) DURCHFÜHRUNG

Die SV-Versammlung wird von dem Schülersprecher vorbereitet und geleitet. Er ist Sitzungsvorsitzender und mit dem SV- Statut sehr gut vertraut. Der Schülersprecher beruft auf Antrag von 1/3 der SV-Versammlung oder nach eigenem Ermessen die nächste SV-Sitzung. Es findet mindestens eine SV-Versammlung pro Schulhalbjahr statt.

Der Schülersprecher bestimmt zu Beginn der Sitzung einen Protokollanten. Das Protokoll der SV-Versammlung wird in den folgenden 3 Werktagen öffentlich am SV- Brett ausgehangen und auf die SV- Homepage gestellt.

(4) BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Zu Beginn der SV-Versammlung wird die Anzahl der Stimmberechtigten förmlich festgestellt. Die SV-Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind

(5) STIMMRECHT

Die beiden gleichberechtigten Klassensprecher haben jeweils 1 Stimme. Die Jahrgangsvertreter haben jeweils 1 Stimme.

(6) WAHLMODALITÄTEN

Beschlüsse werden – soweit nicht anders im § 4 des SV-Statuts geregelt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit und eine Mehrheit an Enthaltungen führen zur Verschiebung auf die nächste SV-Versammlung.

Antragsteller und Wahlkandidaten müssen anwesend sein. Im Fall der begründeten Abwesenheit müssen sie beim SV-Vorsitzenden entschuldigt sein und ihren Antrag bzw. ihre Wahlbereitschaft schriftlich formuliert und bei diesem abgegeben haben.

Wenn eine Person eine geheime Wahl beantragt, muss diese durchgeführt werden.

 
 
§ 5 KONSTITUIERUNG DER SV

Zu Beginn des Schuljahres konstituiert sich die SV in der in § 6-9 dargelegten chronologischen Reihenfolge neu. Bis zur Neuwahl des SV-Sprechers sowie seines Teams führt das amtierende SV-Team die Arbeit fort und bleibt in der SV-Versammlung stimmberechtigt.  

 

§ 6 WAHL DER KLASSENSPRECHER UND JAHRGANGSVERTRETER

(1) ORGANISATION DER WAHLEN

In den ersten 4 Wochen des Schulhalbjahres werden in den Klassen 5-11 zwei gleichberechtigte Klassensprecher gewählt. Die Wahl wird von dem Klassenlehrer geleitet und durchgeführt.

Die Wahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt. Der Klassensprecher sowie die Klassensprecherin werden in einemWahlgang bestimmt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los. Wenn eine geheime Wahl beantragt wird, muss diese durchgeführt werden.

Die Schüler eines Jahrgangs ab der 12. Klasse wählen zudem gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 SchulG für je 15 Schüler einen Jahrgangsvertreter. Die Wahlen werden in Eigenregie durchgeführt. Der Schülersprecher kann die Organisation dieser Wahlen in besonderen Fällen selbst übernehmen.

Die Klassensprecher und Jahrgangsvertreter werden für die Zeit des gesamten laufenden Schuljahres gewählt.

(2) AUFGABEN DER KLASSENSPRECHER/JAHRGANGSVERTRETER
 

a. Die wichtigste Aufgabe der Klassensprecher und Jahrgangsvertreter ist es, ihre Klassen und Jahrgänge über die aktuelle SV- Aktivität zu informieren. Um Vollständigkeit der Informationen zu garantieren, sollte das Protokoll der SV- Sitzung verwendet werden.

                 b. Die jeweiligen Schülervertreter vertreten die Anliegen ihrer Mitschüler vor den Lehrkräften und in den Gremien der Schülervertretung. Sie können Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und zu sonstigen die Klasse oder den Jahrgang betreffenden Fragen an die jeweiligen Klassenlehrer und an Lehrkräfte des Klassenkollegiums herantragen. Sie können den Schülersprecher, den Schulleiter oder den Verbindungslehrer und den Verbindungslehrer kontaktieren. Die Aufgabe der Klassensprecher darf aber nicht als Position zur Vollziehung eventueller lehrerunterstützenden disziplinären Maßnahmen gegen Mitschüler gesehen werden. Auch Lehrer haben nicht das Recht, die Klassensprecher zur Ausführung dieser Aufgaben zu animieren oder verpflichten. Die Klassensprecher haben die Klasse oder den Jahrgang zu vertreten und sich nicht gegen die Gruppe zu stellen.

                 c. Die Schülervertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gremien, für die sie gewählt wurden, teilzunehmen.

 
 
 

§ 71. SV-VERSAMMLUNG: WAHLVORBEREITUNGSCONVENT

(1) ORGANISATION

Der noch amtierende Schülersprecher stimmt mit der Schulleitung einen Termin bis zur 5. Woche für die 1. SV-Versammlung ab. Auf der 1. SV-Versammlung finden sämtliche Wahlen statt.

 

(2) AUFGABEN DER 1. SV-VERSAMMLUNG

Die 1. SV-Versammlung erfüllt im Einzelnen folgende Aufgaben:

                    • Informationsaustausch über die zur Verfügung stehenden Kandidaten für das Amt des Verbindungslehrers, beziehungsweise das Hinweisen auf das weitere Ausüben des Amtes durch den amtierenden Lehrer bedingt durch die zweijährige Legislaturperiode,

1.    • Erläuterung der Funktionen und Pflichten von Fachkonferenz- und Schulkonferenzvertretern.

                    Wahl der:

Vertreter für die Schulkonferenz sowie deren Stellvertreter,

Vertreter für die Fachkonferenzen sowie deren Stellvertreter,

Vertreter für das Stadtschülerparlament sowie dessen Stellvertreter,

Vertreter für das Landesschülerparlament sowie dessen Stellvertreter,

Vertrauenslehrer

                     

 
            (1) WAHL DER SCHÜLERVERTRETER FÜR DIE SCHULKONFERENZ

Sie vertreten die Interessen, Wünsche und Vorstellungen der Schülerschaft auf der Schulkonferenz und besitzen ein hohes Maß an Entscheidungsmitbestimmung, da sie auf der Schulkonferenz den gleichen Stimmenanteil besitzen wie auch jeweils die Lehrer- und die Elternschaft.

Der Schülersprecher schlägt eine Kandidatenliste vor, die in der Sitzung verändert werden kann. Einer der Kandidaten ist der Schülersprecher. Die Kandidaten müssen nicht dem Kreis der gewählten Vertreter für die SV-Versammlung entstammen - es können auch Schüler kandidieren, die kein Mandat besitzen. Alle Kandidaten müssen mindestens die 8. Klassenstufe erreicht haben und persönlich anwesend sein. Die Schülervertreter für die Schulkonferenz sowie deren jeweilige Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Anzahl der Schülervertreter ist in § 91 (4) SchulG geregelt.

Die für die Schulkonferenz gewählten Vertreter bzw. ihre Stellvertreter sind zur Teilnahme an den SV- Versammlungen verpflichtet. Ist ein Schülervertreter verhindert, stellt er sicher, dass sein Vertreter das Mandat auf der Schulkonferenz übernimmt.

 
            (2) WAHL DER SCHÜLERVERTRETER FÜR DIE FACHKONFERENZEN

Die Delegierten für die Fachkonferenzen vertreten die Interessen, Wünsche und Vorstellungen der Schülerschaft auf den entsprechenden Versammlungen. Sie haben Sitz-, Rede- und Antragsrecht und nutzen dieses z. B. in Entscheidungsfindungsprozessen bzgl. der Anschaffung neuer Lehrmaterialien oder auch der Ausgestaltung der Lerninhalte.

Die SV-Versammlung wählt 2 Delegierte pro Fachschaft sowie deren Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Wählbar sind Schüler ab der 8. Klasse. .

Die für die Fachkonferenzen gewählten Vertreter bzw. ihre Stellvertreter sind zur Teilnahme an den SV-Versammlungen verpflichtet.

 

            (3) WAHL DER SCHÜLERVERTRETER FÜR DAS STADTSCHÜLERPARLAMETN UND DAS                                                        LANDESSCHÜLERPARLAMENT

Der Schülervertreter für das Stadtschülerparlament und sein Stellvertreter sowie der Schülervertreter für das Landesschülerparlament und sein Stellvertreter vertreten die Interessen der Schülerschaft. Sie werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

            (4) WAHL DES VERBINDUNGSLEHRERS

Nachdem in den Klassen bzw. Jahrgangsversammlungen über die zur Wahl stehenden Kandidaten für das Amt des Vertrauenlehrers beratschlagt wurde, findet ein Meinungsaustausch bzgl. der Kandidaten zwischen den Mitgliedern der SV-Versammlung statt.

Der Verbindungslehrer wird alle 2 Jahre in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.

           

(5) DOKUMENTATION DER GEWÄHLTEN VERTRETER

Der Protokollant der Sitzung hält den vollen Namen, die Klasse/den Jahrgang sowie die Kontaktadressen (inkl. Telefonnummer) aller Gewählten fest. Er reicht die in Reinschrift verfasste Liste am nächsten Tag an das Sekretariat und an den Statistiker des SV-Teams weiter.

 
 
§ 8 WAHL DES SCHÜLERSPRECHERS

(1) BEDINGUNGEN FÜR DIE WAHL ZUM SCHÜLERSPRECHER

Das Amt des Schülersprechers kann auf drei Weisen wahrgenommen werden. Der Schülersprecher darf alleine kandidieren, es darf ein Schülersprecher plus Stellvertreter kandidieren und es dürfen zwei gleichberechtigte Schülersprecher in einem Team kandidieren, alle weiteren Möglichkeiten sind ausgeschlossen. Bedingungen für die Wahl sind ferner:

                    • Die Kandidaten für das Amt des Schülersprechers, des Stellvertreters müssen mindestens in der 10. Klasse sein.

 

                     

(2) DURCHFÜHRUNG DER WAHL

Die Wahl erfolgt bis zur 8. Woche nach Schuljahrsbeginn auf einer Schülervollversammlung oder Klassenstufen- und Jahrgangsversammlung. Diese wird bzw. werden vom noch amtierenden Schülersprecher organisiert (vgl. § 4 (3)). Er ist hierbei zu vollkommener Neutralität verpflichtet.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Stimmen werden von den Verbindungslehrern und von für unabhängig befundenen Schülern, die von den Verbindungslehrern dazu beauftragt wurden, ausgezählt. Das Wahlergebnis wird unmittelbar nach der Auszählung durch Aushang am schwarzen Brett bekannt gegeben.

(3) AUFGABEN UND RECHTE DES SCHÜLERSPRECHERS

                 a. Der Schülersprecher trägt ein hohes Maß an Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Er ist auf Seiten der Schülerschaft der Informations- und Organisationsmittelpunkt der Schule. Er führt und koordiniert das SV-Team und die SV- Mitglieder, delegiert Aufgaben und stellt sicher, dass übertragene Aufgaben rechtzeitig und zuverlässig wahrgenommen werden.

                 b. Der Schülersprecher hat das Recht sich sein eigens SV- Team zusammenzustellen. Dieses besteht aus maximal sechs Personen einschließlich des Schülersprechers und bedarf keiner Wahl. Außerdem haben alle SV- Team- Mitglieder das Recht, an SV- Versammlungen und Konferenzen teilzunehmen.

                 c. Der Schülersprecher hält ständig Verbindung zu seinem Team und allen SV- Mitgliedern und unterrichtet diese laufend über die Ausführung der Aufgaben.

                 d. Der Schülersprecher setzt die Beschlüsse der Schülervertretung um. Er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Die Verantwortung kann ggf. an andere SV-Mitglieder für Projekte im Voraus übertragen werden.

                 e. Der Schülersprecher nimmt – auch ohne Mandat – an der SV-Versammlung undder Schulkonferenz teil. Ferner kann der Schülersprecher nach eigenem Ermessen ein Mandat für das Stadtschülerparlament und das Landesschülerparlament wahrnehmen. Auf der Schulkonferenz gibt der Schülersprecher einen überzeugenden, wohl vorbereiteten Bericht ab.

                 f. Der Schülersprecher hat das Recht, Klassen- und Jahrgangssprecher, sowie Stufensprecher von der Schülervertretung auszuschließen, wenn diese ihre Aufgaben nicht pflichtgemäß durchführen und die SV- Sitzung dieser Maßnahme mit 2/3 Mehrheit zustimmt.

                 g. Der Schülersprecher darf zeitlich dringende Entscheidungen auch ohne Zustimmung der SV- Sitzung treffen.

 

(4) ABWAHL DES SCHÜLERSPRECHERS

Auf begründeten Antrag hin kann ein Misstrauensvotum gegen den amtierenden Schülersprecher initiiert werden. Ein solcher Antrag kann von jedem Mitglied der SV gestellt werden, nachdem die Unterschriften von mindestens 40% der Schülerschaft gesammelt wurden. Die Abwahl des Schülersprechers bedarf einer 2/3- Mehrheit der SV- Versammlung. Die Neuwahl eines Schülersprechers kann dann erfolgen, wenn die unter § 8 (1) genannten Wahlbedingungen erfüllt sind

 
 
§ 9 KOMMUNIKATIONSWEGE DER SV

Der Schülersprecher und/oder durch ihn berechtigte Personen nutzen – neben dem persönlichen Gespräch – u. a. folgende Möglichkeiten der Informationsweitergabe und Kommunikation mit Schülern, Lehrern sowie der Schulleitung:

·         die SV-Versammlung sowie die Schülervollversammlung, bei der Anwesenheitspflicht aller Schüler besteht und die einmal jährlich ohne Genehmigung der Schulleitung stattfinden kann. Weitere Schülervollversammlungen bedürfen der Zustimmung der Schulleitung;

·         Informationsblätter, die u. a. auf SV-Zusammenkünften ausgeteilt und von den Klassen-, Kurs- oder Jahrgangssprechern in den Klassen/Kursen vorgetragen werden;

·         die ausgewiesenen, von der Schulleitung genehmigten Anschlagsflächen bzw. Stellwände;

·         das SV-Büro, das während der großen Pausen zu regelmäßigen Zeiten besetzt ist.

·         der Bereich der SV auf der Schulhomepage

 
 
 

§ 10 GESCHÄFTSORDNUNG DER SV

(1) SITZUNGSVORSITZENDER

Der Schülersprecher ist gleichsam der Sitzungsvorsitzende. Er organisiert die Vorbereitung der Versammlung und leitet die Zusammenkunft. Er achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung, entscheidet, wann Störungen (vgl. § 14 (4) 5.) des Sitzungsbetriebes vorliegen und übt das Hausrecht aus. Dem Sitzungsvorsitzenden ist es gestattet, ein SV-Mitglied als Beisitzer zu bestimmen, der ihn beim Sitzungsvorsitz unterstützt.

(2) TAGESORDNUNG

Die Tagesordnung bzw. Änderungen und Erweiterungen werden mit einfacher Mehrheit verabschiedet.

(3) SITZUNGSORDNUNG

                 a) Wortmeldungen sind durch Handzeichen an den Sitzungsvorsitzenden zu richten. Das Rederecht hat ausschließlich derjenige, dem es vom Sitzungsvorsitzenden erteilt worden ist.

                 b) Der Sitzungsvorsitzende führt ggf. eine Rednerliste bzw. lässt sie vom Beisitzer führen.

                 c) Außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen wird das Wort nur dann erteilt, wenn ein Geschäftsordnungsantrag (=GO-Antrag) gestellt werden soll.

                 d) Zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung besitzt der Sitzungsvorsitzende das Recht, massive oder wiederholte Störungen mit Ermahnungen oder Ordnungsrufen zu sanktionieren. Ordnungsrufe werden mit Nennung des Verwarnungsgrundes im Protokoll vermerkt. Der 3. Ordnungsruf an ein Sitzungsmitglied wird automatisch als GO-Antrag auf Sitzungsausschluss verhandelt (vgl. §13(4)f.).

                 e) Eine Störung bzw. destruktives Verhalten besteht z.B.:

1.   - in Zwischenrufen und in der Missachtung des Rederechts,
2.   - in beleidigenden verbalen oder nonverbalen Äußerungen,
3.   - in einem destruktiven Missbrauch des GO-Antragsrecht,
4.   - in despektierlichem Verhalten gegenüber dem Sitzungsvorsitz,
5.   - im unerlaubten Verlassen des Sitzungsraumes.
 

(4) ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG

            a. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied der Sitzung gestellt werden. Sie werden vom Antragssteller kurz begründet.

            b. Ein GO-Antrag wird dem Sitzungsvorsitzenden dadurch signalisiert, dass beide Zeigefinger erhoben werden und ggf. „GO-Antrag“ oder „Antrag zur Geschäftsordnung“ gerufen wird.

            c. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Sitzungsteilnehmer für und einer gegen diesen Antrag sprechen. Anschließend ist sofort förmlich über den Antrag abzustimmen.

            d. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über      den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

            e. Die folgenden GO-Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit:

1.    • auf Vertagung des TOPs auf die nächste SV-Team-Sitzung,

2.    • auf Begrenzung der Redezeit für Wortmeldungen aller Teilnehmer auf jeweils XY Minuten,

3.    • auf Schluss der Rednerliste, d.h. lediglich die auf der Rednerliste stehenden Mitglieder dürfen noch zu Wort kommen,

4.    • auf Schluss der Debatte,

5.    • auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, falls über einen oder mehrere Anträge verhandelt wird,

6.    • auf geheime Abstimmung mittels Stimmzettel (Bedarf keiner Mehrheit),
7.    • auf Erteilung eines Ordnungsrufes an den Sitzungsteilnehmer XY,
8.    • auf Sitzungsunterbrechung für XY Minuten,
9.    • auf Abbruch der Sitzung,

10.• auf Begründung der Abstimmung ohne die Möglichkeit seine Begründung zu verweigern, indem man auf einen Vorredner verweist.  

 

            f. Dem GO-Antrag auf Sitzungsausschluss eines Sitzungsteilnehmers gehen entweder 3 Ordnungsrufe oder ein eklatanter Ordnungsverstoß wie z.B. die Anwendung körperlicher Gewalt bzw. auch deren Androhung voraus. Ein GO-Antrag auf Sitzungsausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit. Die Durchsetzung eines Sitzungsausschlusses ist Aufgabe des gesamten anwesenden SV-Teams. Eine Weigerung des ausgeschlossenen Sitzungsteilnehmers, den Sitzungsort zu verlassen, ist dem Schulleiter am folgenden Unterrichtstag förmlich zu melden.

 

(5) ANTRÄGE

 

           a. Nach Schluss der Debatte/Aussprache lässt der Sitzungsvorsitzende den Antrag im Originalwortlaut vom Protokollanten vorlesen und stellt ihn erst dann zur Abstimmung. Sind mehrere ähnliche Anträge gestellt worden, wird zunächst der weitestgehendste Antrag abgestimmt. In Zweifelsfällen entscheidet der Sitzungsvorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.

           b. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht per GO-Antrag geheime Wahl vorgeschrieben worden ist.

           c. Der Vorsitzende stellt förmlich fest, mit welchem Abstimmungsergebnis der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Er kontrolliert, dass der Originalwortlaut des Antrages und das exakte Abstimmungsergebnis im Protokoll vermerkt werden.

           d. Ein angenommener Antrag gilt ebenso wie die Ablehnung eines Antrages für die Dauer einer Legislaturperiode.

           e. Ein bereits abgestimmter Antrag darf im laufenden Schuljahr nur dann erneut zur Wahl gestellt werden, wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit ⅔-Mehrheit zunächst formal feststellen, dass sich die dem Antrag zugrunde liegende Sachlage entscheidend geändert hat.

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