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Bereich vonAbgeordnete zum Nationalrat - Aufgaben und gesetzliche Grundlagen Rechte und Pflichten der 183 Abgeordneten sind in der Bundesverfassung verankert und in Gesetzen wie dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates oder dem Unvereinbarkeitsgesetz näher ausgeführt. So sind die Abgeordneten zur Teilnahme an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, denen sie angehören, verpflichtet. Ist ein Abgeordneter an der Teilnahme einer Ausschusssitzung verhindert, wird er entweder durch ein Ersatzmitglied oder durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs vertreten. Die Arbeit der Abgeordneten beschränkt sich nicht auf zentrale Aufgaben wie die Einbringung, Vorberatung und Beschlussfassung von Gesetzen und die Kontrolle der Regierung. Vielmehr gehört es auch zum Rollenverständnis, insbesondere im eigenen Wahlkreis Kontakt zur Bevölkerung zu halten und sich an den breiten internationalen Aktivitäten des Parlaments zu beteiligen. Zur Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben schließen sich die Abgeordneten zu Klubs zusammen. Auf die Klubstärke von fünf Mandataren sind auch viele parlamentarische Rechte abgestellt, z.B. das Einbringen von selbständigen Anträgen und das Verlangen auf dringliche Behandlung einer Anfrage. Die Rechtsstellung als Abgeordneter beginnt mit der Gesetzgebungsperiode bzw. mit Hinterlegung des Wahlscheins in der Parlamentsdirektion. Sie endet generell mit dem Zusammentreten des neuen Nationalrates oder - im Falle der Auflösung des Nationalrates durch den Bundespräsidenten - mit dem Tag der Auflösung, weiters durch Mandatsverzicht, Tod, Mandatsverlust - z.B. bei längerem unberechtigtem Fernbleiben von den Nationalratssitzungen - bzw. bei Ungültigkeit der Wahl. Ein Grundprinzip der repräsentativen Demokratie ist das "freie Mandat". Das bedeutet, dass die Abgeordneten bei ihrer Tätigkeit an keinen Auftrag gebunden sind. Der unbehinderten Ausübung dieses freien Mandats dient auch die parlamentarische Immunität. Diese sieht vor, dass Abgeordnete für Abstimmungen nie, für mündliche sowie schriftliche Äußerungen im Nationalrat nur vom Nationalrat selbst verantwortlich gemacht werden dürfen. Auch die behördliche Verfolgung einer Straftat ist erst nach der Zustimmung durch den Nationalrat zulässig. Die Rechtsstellung als Abgeordneter ist mit verschiedenen anderen Funktionen unvereinbar (Inkompatibilität). So dürfen Abgeordnete nicht gleichzeitig dem Europäischen Parlament oder dem Bundesrat angehören und können nur dann beispielsweise als Richter, Staatsanwalt oder Exekutivbeamter arbeiten, wenn eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung möglich ist. Dem Nationalratspräsidenten und den Klubobleuten ist es grundsätzlich untersagt, einen Beruf mit Erwerbsabsicht auszuüben. Die finanziellen Ansprüche der Abgeordneten sind im Bundesbezügegesetz geregelt, außerdem steht allen Abgeordneten gemäß Parlamentsmitarbeitergesetz monatlich ein fixer Betrag zur Beschäftigung von parlamentarischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. An Sitzungstagen des Nationalrates besteht für die Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, Abgeordnete im Abgeordnetensprechzimmer des Parlaments zu sprechen. nagorskim, der dessen persönliche Artikel enthält.

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